Begrenzung des Spielhallenwucherns nicht erfolgreich

Die Anzahl der Spielhallen nimmt stetig zu. Auch in Marzahn-Hellersdorf ist dies ein zunehmenden Problem, dass auch von zahlreichen Bürgerinnen und Bürger im Wahlkampf immer wieder thematisiert wurde. Der Rot-Rote-Senat wollte dem Treiben durch ein Spielhallengesetz Einhalt gebieten. Wie ein Aufsatz von Christian W. Otto allerdings verdeutlicht, dient dieses Spielhallengesetz nur bedingt seinem Ziel, sondern wirkt sich sogar massiv auf die kommunale Planungshoheit aus. …

Um dem Zuwachs von Spielhallen Einhalt zu gebieten, gab und gibt es berlinweit unterschiedliche Ansätze. Regelungen über die Bebauungsplanung benötigen seine städtebauliche Begründung.

Zunächst einmal gilt es zwischen unterschiedlichen Einrichtungen zu unterscheiden: Zum einen reine Spielhallen und zum anderen die Aufstellung von Spielautomaten in Schnellrestaurants oder kleinen Imbisseinrichtungen.

Im Falle einer Aufstellung in einem Restaurantbetrieb liegt eine Änderung der Nutzung vor. So tritt zur Nutzung als Speisestätte die Nutzung als Vergnügungsstätte hinzu, womit ein Baugenehmigungsbedürfnis einhergeht (Otto DVBL 2011, S. 1333 f.).

Die Versagung einer Baugenehmigung zusätzlicher Spielhallen in einem Gebiet kann aus folgenden Aspekten erfolgen:

  • Rücksichtnahmegebot

Hierbei werden Interessen anliegender Nachbarn berührt. Können abhängig vom individuellen Fall negative Auswirkungen festgestellt werden, kann die Genehmigung versagt werden. Zu beachten ist allerdings dass die Argumentation konkret auf den Einzelfall zugeschnitten sein muss (BVerwG 06.10.1989 – 4 C 14/87). Dies gestaltet sich in der Praxis allerdings sehr schwierig.

  • Trading-down-Effekt

Die Argumentation über den sogenannten trading-down-Effekt ist allerdings aus einem ähnlichen Grund sehr schwierig. Dieser Effekt beschreibt eine Abwertung eines bestimmten Quartieres durch die Ansiedlung einer bestimmten Nutzung. Der Nachweis, dass exakt von dem jeweiligen Betrieb, der gerade eine Genehmigung beantragt, eine Abwertung einhergeht bzw. ein Abwertungstrend nicht schon längst vorhanden ist, ist allerdings ebenfalls außerordentlich schwierig (Otto DVBL 2011, S. 1333 f.).

Im Rahmen der Bebauungsplanung und damit einhergehend mit der Festsetzung von bestimmten Baugebieten kann die Gemeinde auch bestimmte Nutzungsarten für zulässig oder unzulässig erklären. Anhand der Betriebsflächenzahl besteht so die Möglichkeit bestimmte Typen von Vergnügungsstätten auszuschließen. Auch hierfür müssen allerdings driftige Grüne vorliegen und es muss ein Nachweis erfolgen, dass ohne den jeweiligen Ausschluss eine nachteilige Wirkung auf das jeweilige Gebiet einhergeht (Otto DVBL 2011, S. 1334 f.).

Das Spielhallengesetz des Landes Berlin nähert führt Mindestabstände ein, die zwischen Spielhallen liegen müssen ein und versucht so insbesondere einer Ansammlung mehrerer Einrichtungen in Gebieten entgegen zu wirken. Letztendlich besteht allerdings die Gefahr, dass das Spielhallengesetz bezirkliche Planungen wie z. Bsp. Spielhallenkonzepte boykottiert. Diese Konzepte dienen dazu, Spielhallen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren in einzelnen Bereichen zu erlauben und zu konzentrieren, um sie dafür in anderen Bereichen ausschließen zu können. Diese Konzepte sind allerdings mit dem neuen Spielhallengesetz hinfällig, da eine Konzentration von Spielhallen aufgrund der Abstandsregelungen des Gesetzes erschwert, wenn nicht sogar ausgeschlossen wird (Otto DVBL 2011, S. 1336 ff.).

Der Spielhallenproblematik können sich aus meiner Sicht die Bezirke zunächst am effektivsten über die Bebauungsplanung nähern. Hierfür ist allerdings ein präventives Handeln und eine vom Einzelfall – also vom jeweiligen Gebiet – abhängige Beurteilung notwendig, um entsprechende städtebauliche Gründe für den Ausschluss von Spielhallen anführen zu können.

Otto, Christian-W. (2011): Die Zulassung von Spielhallen: Planungsrecht vs. Spielhallenrecht. Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL). 126. Jg. 21/2011. S. 1330-1338.

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