Bezirksverordnetenversammlung hat das letzte Wort bei der Entscheidung zum Balzerplatz

Linke provoziert Entmachtung der Bezirksverordnetenversammlung als Beschlussgremium.


Entgegen der von einigen Akteuren in der Bezirksverordnetenversammlung ins Feld geführten Befürchtungen besteht für den Betreiber, der durch das aufgrund fehlender Anwohnerbeteiligung abgelehnte Vergabeverfahren zur Übertragung der Einrichtung am Balzerplatz ausgewählt wurde, kein Rechtsanspruch und dem entsprechend keine Klagemöglichkeit. Das Verfahren wurde nach § 7 Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung durchgeführt. Darin heißt es klar:

§ 7 [1] Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung (LHO Berlin)
(2) 1Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

Genau danach ist auch das Jugendamt beim Vergabeverfahren zum Balzerplatz verfahren. In den Unterlagen heißt es:

Grundlage des Verfahrens: Die durchführende Stelle verfährt im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung. Es handelt sich hierbei nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages. Transparenz, Gleichbehandlung und Unparteilichkeit werden während des gesamten Verfahrens gewährleistet.

Den Beteiligten war somit von Anfang an klar, dass die Vergabeentscheidung einzig und allein durch die Bezirksverordnetenversammlung gefällt und erst dann rechtskräftig wird.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *